Fuhrpark und Recht

Haftung des Fuhrparkleiters

Fuhrparkleiter

Zunächst ist der Unternehmer für seinen Fuhrpark verantwortlich. Er wird von den unterschiedlichsten Gesetzen (Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Versicherungsrecht u.v.m.) und anderen Vorschriften (z.B. DGUV Vorschrift 70) in die Pflicht genommen (z.B. als Halter, als Fahrzeugbetreiber oder als Arbeitgeber). Die Pflichten, die ihm auferlegt sind, können durch Delegation der Haftung an einen Dritten übertragen werden – den Fuhrparkleiter.

Das Unternehmen haftet bei Rechtsverletzung.

Erreicht der Fuhrpark eine bestimmte Größe, ist das Unternehmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer Organisationseinheit verpflichtet, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Anderenfalls besteht ein sog. Organisationsverschulden. Der Unternehmer kann also niemals mit Erfolg seiner Haftung entgehen, weil ihm die Sache „über den Kopf gewachsen“ ist.

Wenn der Unternehmer einen Fuhrparkleiter mit der Wahrung der ihm obliegenden Pflichten betraut, ist der Unternehmer damit niemals vor eigener Haftung geschützt. Das Unternehmen hat somit ein eigenes – haftungsrechtliches – Interesse daran, dass eine ordentlich arbeitende Fuhrparkleitung besteht. Der Unternehmer kann sich also nicht seiner Haftung entziehen, wenn er zwar formal einen Fuhrparkleiter eingesetzt hat, dieser aber mit der Ausübung der Pflichten fachlich überfordert ist, nicht die notwendige eigene Sachentscheidungskompetenz hat und/oder nicht durch den Unternehmer ordnungsgemäß kontrolliert wird. Der Unternehmer hat somit ein vitales Eigeninteresse an einer ordnungsgemäßen Fuhrparkleitung. Besteht eine Fuhrparkleitung im Grunde nur als Etikettenschwindel, bleibt das Unternehmen in seiner ureigenen Verantwortung für den Fuhrpark.

Geht es um die Einsetzung eines Fuhrparkleiters, die vertragliche Gestaltung seines Arbeitsvertrages u.s.w. stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Fuhrpark und Recht

Dienstwagenüberlassung

Dienstwagen

Rede ich als Anwalt von einem Dienstwagen, meine ich die Überlassung eines firmeneigenen oder geleasten Fahrzeugs an einen Mitarbeiter, den dieser dienstlich und auch privat nutzen darf.

Die Dienstwagenüberlassung sollte für den Unternehmer und seinen Fuhrparkleiter Thema sein, bevor es zum Streit kommt (z.B. bei der Rückgabe des Dienstwagens). Es sollte Klarheit herrschen, wie der Dienstwagen zu behandeln ist, durch wen und in welchem Umfang er privat genutzt werden darf. Es sollte eine Vollkaskoversicherung bestehen (nicht nur bei Leasing), es sollte geregelt sein, was im Schadensfall gilt, bei langer Krankheit, bei einem Fahrverbot des Mitarbeiters u.s.w.

Das Unternehmen haftet bei Rechtsverletzung.

Bedenken Sie bitte, dass im Zeitpunkt der Überlassung des Dienstwagens oftmals noch kein Streit absehbar ist. Häufig ist jedoch der Dienstwagen später Auslöser für einen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Hierbei kann ich schon bei der Überlassung des Dienstwagens zu einer vertraglichen Gestaltung raten, die beide Interessen (die des Arbeitgebers und des Mitarbeiters) sachgerecht berücksichtigt.

Bei der Gestaltung von Dienstwagenüberlassungverträgen und bei der arbeitsgerichtlichen Vertretung im Einzelfall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Fuhrpark und Recht

Führerscheinkontrollen

Führerscheinkontrolle

Wer ohne die gültige und die erforderliche Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Fahrzeug bewegt, macht sich strafbar. Gleiches gilt, wenn der Fahrer trotz eines Fahrverbots fährt.

Ebenso macht sich strafbar, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass das Fahrzeug von einer anderen Person ohne gültige Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbots gefahren wird.

Das Unternehmen haftet bei Rechtsverletzung

Der Halter hat jedoch nicht nur – neben dem Fahrer - Strafbarkeit zu fürchten (daneben Punkte und seine eigene Fahrerlaubnis), er riskiert den Schutz seiner Versicherung und er hat, wenn durch die Versicherung gezahlt wurde, Regress zu fürchten. Diese Halterpflichten treffen zumeist den Fuhrparkleiter. Der Unternehmer delegiert die Pflichten, die sicherstellen sollen, dass der Halter sich nicht strafbar macht und die den Versicherungsschutz wahren sollen, üblicherweise auf ihn.

Halterpflichten und Dienstwagenüberlassungsvertrag

Es kommt juristisch darauf an, wen die Halterpflichten treffen. Vertragliche Regelungen in einem Dienstwawagenüberlassungsvertrag, nach denen der Nutzer des Dienstwagens zugleich auch dessen Halter sein soll, ändern an der tatsächlichen Gegebenheiten nichts.

Die Halterpflichten müssen ausdrücklich bestehen. Unabhänig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag als Fuhrparkleiter besteht, treffen die Halterpflichten denjenigen, der tatsächlich und damit haftungsrechtlich als Halter anzusehen ist.

Führerscheinkontrollpflicht

Der Fuhrparkleiter ist auch dann nicht von seiner Haftung befreit, wenn der Mitarbeiter auf Grund seines Arbeitsvertrages oder des Dienstwagenüberlassungsvertrages eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot dem Arbeitgeber zu melden hat und dies im Einzelfall nicht getan hat.

Ihn trifft also die sog. Führerscheinkontrollpflicht. Wenn er eine andere Person mit der Duchführung der Kontrolle beauftragt, haftet er nur dann nicht, wenn er überwacht, dass die Führerscheinkontrollpflicht durch den Dritten ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Nimmt der Fuhrparkleiter diese Pflichten nicht ernst, riskiert er Strafbarkeit, Punkte und seine eigene Fahrerlaubnis. Da er gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen hat, riskiert auch Regressansprüche seines Arbeitgebers. Er kann sich dieser Pflichten nicht einmal durch den Einsatz der sogenannten elektronischen Führerscheinkontrolle entledigen. Auch hierbei gilt, dass die elektronische Führerscheinkontrolle ein Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Pflichten ist. Der Fuhrparkleiter ist somit gut beraten, wenn die Führerscheinkontrollen, wie erforderlich, durchgeführt werden und er die Wahrnehmung der Führerscheinkontrollpflichten auch ordnungsgemäß dokumentiert.

Wenn es in Ihrem Unternehmen um die Organisation der Führerscheinkontrolle geht oder um den Vorwurf des Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, helfe ich gerne weiter. Es ist natürlich klar, dass ich mich hierbei nur auf die Seite des Auftraggebers stelle und stellen darf. Ich habe mich also zu entscheiden, ob ich dem Unternehmen diene, dem Fuhrparkleiter oder dem Fahrer.

Fuhrpark und Recht

Unfallverhütungs­vorschriften im Fuhrpark (DGUV Vorschrift 70)

Verkehrsunfall vermeiden im Fuhrpark

Die UVV im Fuhrpark stiefmütterlich zu behandeln, kann sich rächen. Die Nichtbeachtung der Anforderungen der DGUV Vorschrift 70 (früher: BGV D29) kann für das Unternehmen sehr teuer werden.

Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung achten selbstverständlich darauf, ob bei einem Unfall die (Nicht-) Einhaltung der zu beachtenden Vorschriften für den Eintritt und den Umfang des Schadens ursächlich war.

Überprüfungspflichten der Fahrer und der Halter

Steht dies im Raum, steht nicht nur ein Bußgeld an, es droht auch, dass die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft ihre Leistungen verweigert. Die Fahrzeuge müssen jährlich auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden, es bestehen in Sachen Arbeitssicherheit Überprüfungspflichten der Fahrer und der Halter. Selbstverständlich müssen die Fahrer auch regelmäßig (einmal jährlich) in die Gefahrenlage und den sachgerechten Umgang mit den Gefahren unterwiesen werden.

Hinsichtlich der Unterweisungspflichten bietet es sich an, auf elektronische Online-Schulungen zuzugreifen. Dies ist gegenüber Präsenz-Schulungen deutlich günstiger. Wer auch nur in einem einzigen Fall die Erfahrung machen musste, dass die Berufsgenossenschaft ihre Leistungen verweigert hat, wird angesichts der drohenden Kosten nie wieder das Thema UVV im Fuhrpark zur Nebensache erklären.

Selbstverständlich gehören die Halterpflichten, die sich aus dem Regelwerk der DGUV Vorschrift 70 resultieren zum kleinen 1 x 1 eines jeden Fuhrparkleiters. Sie gelten nicht nur für LKW, sie gelten für alle Dienstwagen, somit auch für PKW und für sogenannte Pool-Fahrzeuge.